Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 7 vom 30. Juni 2006


Artikel 11 Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes

 

Das Landesimmissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S.186, 196), wird wie folgt geändert:


1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

"§ 19 (weggefallen)".

2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Anforderungen an die Zulassung des Verbrennens und Abbrennens im Freien und dessen Durchführung zu bestimmen und dabei insbesondere einzuhaltende Zeiten, sonstige Vorkehrungen oder Anzeigepflichten festzulegen."

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Bei Vorliegen eines entsprechenden Bedürfnisses können auch allgemeine Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zugelassen werden. Die Ermächtigung nach den Sätzen 2 und 3 kann das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf Gemeinden übertragen."

3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "und" gestrichen.

b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Außengastronomie zwischen 22 Uhr und 24 Uhr. In Wohngebieten sowie in Gebieten mit überwiegender Wohnbebauung: an Freitagen, Samstagen sowie vor gesetzlichen Feiertagen zwischen 22 Uhr und 24 Uhr; von Sonntag bis Donnerstag zwischen 22 Uhr und 23 Uhr."

d) Dem § 10 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung oder durch Einzelverfügung den Beginn der Nachtruhe zum Schutz der Nachbarschaft in den Fällen von Nummer 4 bis auf 22 Uhr vorverlegen. Wenn ein überwiegendes Schutzbedürfnis der Nachbarschaft nicht entgegensteht, können die Gemeinden den Beginn der Nachtruhe über die in Nummer 4 genannten Zeiten hinausschieben. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde das Interesse der Nachbarschaft an der Nachtruhe und das Interesse des Antragstellers an einer verlängerten Öffnungszeit gegeneinander abzuwägen."

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 1 bis 5.

5. § 19 wird aufgehoben.

6. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Entscheidungen der Ämter für Immissionsschutz im Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windfarmen bis zum 30. Juni 2005, die nach der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung durch das Landesumweltamt Brandenburg hätten getroffen werden müssen, gelten als Entscheidungen des Landesumweltamtes Brandenburg."

7. In § 23 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe "§ 7 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "§ 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4" ersetzt.