Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 7 vom 30. Juni 2006
Artikel 11 Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes
Das Landesimmissionsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386), zuletzt geändert durch
Artikel 7 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S.186, 196), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
"§ 19 (weggefallen)".
2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der
Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren
Anforderungen an die Zulassung des Verbrennens und Abbrennens im Freien und
dessen Durchführung zu bestimmen und dabei insbesondere einzuhaltende Zeiten,
sonstige Vorkehrungen oder Anzeigepflichten festzulegen."
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Bei Vorliegen eines entsprechenden Bedürfnisses können auch
allgemeine Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zugelassen werden. Die
Ermächtigung nach den Sätzen 2 und 3 kann das für Immissionsschutz zuständige
Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf
Gemeinden übertragen."
3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "und" gestrichen.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Außengastronomie zwischen 22 Uhr und 24 Uhr. In
Wohngebieten sowie in Gebieten mit überwiegender Wohnbebauung: an Freitagen,
Samstagen sowie vor gesetzlichen Feiertagen zwischen 22 Uhr und 24 Uhr; von
Sonntag bis Donnerstag zwischen 22 Uhr und 23 Uhr."
d) Dem § 10 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung
oder durch Einzelverfügung den Beginn der Nachtruhe zum Schutz der
Nachbarschaft in den Fällen von Nummer 4 bis auf 22 Uhr vorverlegen. Wenn ein
überwiegendes Schutzbedürfnis der Nachbarschaft nicht entgegensteht, können die
Gemeinden den Beginn der Nachtruhe über die in Nummer 4 genannten Zeiten hinausschieben.
Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde das Interesse der Nachbarschaft an der
Nachtruhe und das Interesse des Antragstellers an einer verlängerten
Öffnungszeit gegeneinander abzuwägen."
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 1 bis 5.
5. § 19 wird aufgehoben.
6. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Entscheidungen der Ämter für Immissionsschutz im
Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für
Windfarmen bis zum 30. Juni 2005, die nach der
Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung durch das Landesumweltamt Brandenburg
hätten getroffen werden müssen, gelten als Entscheidungen des Landesumweltamtes
Brandenburg."
7. In § 23 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe "§ 7 Abs. 2 Satz 2"
durch die Angabe "§ 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4" ersetzt.