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Vertragsentwurf

über die Eingliederung der Gemeinde Mögelin in die Stadt Premnitz

(Stand: 20.12.2001)

 

Die Gemeinde Mögelin,

vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Premnitz als Amtsdirektor des Amtes Premnitz

und

die Stadt Premnitz,

vertreten durch den Dezernenten, Herrn Haberstroh, als ständigen allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters,

schließen folgenden Vertrag:

 

 

§ 1

Eingliederung

(1) Die Gemeinde Mögelin wird gemäß § 9 Abs. 3 Gemeindeordnung in die Stadt Premnitz eingegliedert.

(2) Die aufnehmende Stadt Premnitz wird mit dem Wirksamwerden der Eingliederung Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinde Mögelin.

(3) Für den Fall der Auflösung des Amtes Premnitz wird die Stadt Premnitz auch Rechtsnachfolgerin des Amtes Premnitz.

 

§ 2

Benennung des Ortsteils

(1) Die Gemeinde Mögelin wird Ortsteil der aufnehmenden Stadt Premnitz gem. § 54 GO.

(2) Der Gemeindename der eingegliederten Gemeinde Mögelin wird als Ortsteilname neben dem Gemeindenamen der aufnehmenden Stadt Premnitz weiter beibehalten.

(3) Auf den Ortstafeln ist der Name des Ortsteils über den Gemeindenamen aufzuführen. Der Gemeindename erhält die Bezeichnung "Stadt".

 

§ 3

Ortsbeirat/Ortsvorsteher

(1) Der ehrenamtliche Bürgermeister der einzugliedernden Gemeinde Mögelin wird bis zum Ende der laufenden Amtsperiode Ortsbürgermeister des Ortsteils Mögelin der aus der ehemaligen Gemeinde Mögelin gebildet wird.

(2) Die Gemeindevertretung der einzugliedernden Gemeinde Mögelin wird bis Ende der laufenden Wahlperiode Ortsbeirat des Ortsteils Mögelin. Der danach zu wählende Ortsbeirat hat fünf Mitglieder.

(3) Der Ortsbeirat wird durch die Wahlberechtigten des Ortsteils Mögelin am Tage der landesweiten Kommunalwahlen nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes auf fünf Jahre gewählt. Der Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode den Ortsbürgermeister und seinen Stellvertreter.

(3) In die Hauptsatzung der aufnehmenden Stadt Premnitz sind gemäß § 54 GO der Ortsteil Mögelin sowie Regelungen zur Wahl des Ortsbeirates und des Ortsbürgermeister entsprechend Absatz 3 aufzunehmen.

 

§ 4

Rechte des Ortsbeirates

(1)Der Ortsbeirat ist in den Fällen des § 54 a Abs. 1 der GO vor Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung oder des Hauptausschusses zu hören.

(2) Dem Ortsbeirat wird nach Maßgabe des Haushaltes für folgende Angelegenheiten die Entscheidungsbefugnis übertragen:

§ 5

Förderung des gemeindlichen Lebens im Ortsteil

(1) Die aufnehmende Stadt Premnitz verpflichtet sich, die Interessen des neuen Ortsteils Mögelin zu wahren. Der dörfliche Charakter, das kulturelle und gesellschaftliche Leben des Ortsteils Mögelin sollen gewahrt werden.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr Mögelin wird gefördert und in ihren Aktivitäten für den Ortsteil fachlich, materiell und finanziell im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten unterstützt.

(3) Die Kindertagesstätte im Ortsteil Mögelin wird solange erhalten, wie hierfür ein Betreuungsbedarf auf der Grundlage des Kita-Gesetzes besteht. Sollte die zu betreuende Kinderzahl über einen Zeitraum von zwei Jahren ständig unter 13 sinken, ist davon auszugehen, dass der Bedarf für deren Vorhaltung im Ortsteil nicht mehr besteht.

(4) Insbesondere sind die bestehenden Einrichtungen im Ortsteil Mögelin denen der aufnehmenden Stadt Premnitz nicht schlechter zu stellen. Sollten vertragliche Regelungen bestehen, die bestehende Einrichtungen und Vereine im Ortteil gegenüber vergleichbaren Einrichtungen der aufnehmenden Stadt Premnitz besser stellen, so können diese, soweit sie haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht zuwider laufen, frühestens nach fünf Jahren geändert werden.

Die öffentlichen Kinderspielplätze im Ortsteil Mögelin werden erhalten.

 

§ 6

Sicherung der Bürgerrechte

(1) Soweit für Rechte und Pflichten die Dauer des Wohnens in der aufnehmenden Stadt Premnitz maßgebend ist, gilt das ununterbrochene Wohnen in der einzugliedernden Gemeinde Mögelin als solches in der aufnehmenden Stadt Premnitz.

 

§ 7

Ortsrecht, Haushaltsführung

(1) Das Ortsrecht der eingegliederten Gemeinde Mögelin tritt mit Wirksamwerden der Eingliederung außer Kraft, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Ortsrecht der aufnehmenden Stadt Premnitz im Gebiet der eingegliederten Gemeinde Mögelin in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die in der Anlage Nr.2 aufgeführten Satzungen und ortsrechtlichen Vorschriften der einzugliedernden Gemeinde Mögelin, solange weiter bis sie durch neues gemeinsames Ortsrecht ersetzt werden oder aus anderen Gründen außer Kraft treten, jedoch nicht länger als fünf Jahre. Die Anlage Nr. 2 ist Bestandteil des Vertrages.

(3) Der Hebesatz der Realsteuern (Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer) im Gebiet der eingegliederten Gemeinde Mögelin bleibt für die Dauer von 5 Jahren unverändert auf der Höhe der Hebesätze des Haushaltsjahres 2001 der Gemeinde Mögelin.

Eine Änderung ist nur mit Zustimmung des Ortsbeirates möglich.

(4) Die Ziele der Flächennutzungspläne der eingegliederten Gemeinde Mögelin sollen in dem zukünftigen Flächennutzungsplan der Stadt Premnitz für das Gebiet des Ortsteils Mögelin Berücksichtigung finden.

 

§ 8

Investitionen

(1) Die Stadt Premnitz wird im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, die in der Anlage 3 aufgeführten Investitionsvorhaben in einem Zeitraum von 5 Jahren unter Beteiligung des Ortsbeirates realisieren.

(2) Die Stadt Premnitz wird die auf Grund der Eingliederung (Erhöhung der Bevölkerungszahl) zufließenden Zuwendungen des Landes nach der entsprechenden Regelung des jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG) nach Maßgabe des Haushalts für die in der Anlage 3 genannten Investitionsvorhaben verwenden.

(3) Die Zuwendungen des Landes für den freiwilligen Gemeindezusammenschluss entsprechend § 26 Gemeindefinanzierungsgesetz werden für die Finanzierung des geplanten multifunktionalen Gemeindezentrums verwendet.

(4) Von den im Vermögenshaushalt der aufnehmenden Stadt Premnitz für Investitionen eingestellten Haushaltsmitteln ist in den nächsten fünf Jahren ein der Einwohnerzahl entsprechender Anteil für Vorhaben der eingegliederten Gemeinde Mögelin gemäß Anlage 3 dieses Vertrages nach Beteiligung des Ortsbeirates/des Ortsvorstehers gem. § 54 GO vorzusehen.

(5) Die vorhandenen Rücklagen der Gemeinde Mögelin bei Inkrafttreten des Eingliederungsvertrages werden vorbehaltlich haushaltsrechtlicher Bestimmungen ebenfalls für die Realisierung der in der Anlage 3 aufgeführten Investitionsvorhaben verwendet.

(6) Die Stadt Premnitz wird zur Realisierung von Investitionsvorhaben im Ortsteil Mögelin weiterhin alle Möglichkeiten zur Beantragung von Fördermitteln ausschöpfen. Insbesondere ist hierbei auf die verschiedenen Förderrichtlinien des Amtes für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung zurückzugreifen.

(7) Soweit Mittel entsprechend den Absätzen 2 bis 5 nicht ausreichen, um Vorhaben in den nächsten fünf Jahren zu realisieren, werden die bis dahin nicht realisierten Vorhaben in der dem fünften Jahr folgenden mittelfristigen Finanzplanung berücksichtigt.

(8) Erlöse aus Veräußerungen von Vermögen der eingegliederten Gemeinde Mögelin werden vorbehaltlich haushaltsrechtlicher Bestimmungen für Investitionsmaßnahmen im Ortsteil Mögelin verwendet.

 

§ 9

Gemeindevertretung

(1) Für die laufende Wahlperiode der Gemeindevertretung entsendet die Gemeindevertretung der eingegliederten Gemeinde Mögelin aus ihrer Mitte zusätzlich 3 Mitglieder, entsprechend dem Zugriffsverfahren des § 50 Abs. 2 ff. GO in die Stadtverordnetenvertretung der aufnehmenden Stadt Premnitz.

Diese sind vor Wirksamwerden der Eingliederung durch die Vertretung der Gemeinde Mögelin zu bestimmen.

 

§ 10

Bedienstete

(1) Die Bediensteten der einzugliedernden Gemeinde Mögelin treten in den Dienst der aufnehmenden Stadt Premnitz über.

(2) Die in der Anlage 4 aufgeführten Stellen sollen insbesondere für die Durchführung von Arbeiten für den Ortsteil Mögelin erhalten bleiben

 

§ 11

Wahlkreise

Die Stadt Premnitz bildet zu den nächsten landesweiten Kommunalwahlen einen oder mehrere Wahlkreise. Unabhängig von der Entscheidung gemäß Satz 1 haben die daraus resultierenden Wahlbezirke in etwa gleiche Einwohnerzahlen.

 

§ 12

Wohlverhalten

(1) Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung verpflichtet sich die einzugliedernde Gemeinde Mögelin, Veränderungen der dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse ihrer Bediensteten, insbesondere Neueinstellungen, nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stadt Premnitz vorzunehmen.

(2) Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung verpflichteten sich die vertragsschließenden Gemeinden, sich Änderungen von Satzungen gegenseitig mitzuteilen.

 

§ 13

Regelung von Streitigkeiten

(1) Der Ortsbürgermeister vertritt für die Dauer von fünf Jahren den Ortsteil Mögelin (die eingegliederte Gemeinde) in verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages.

(2) Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages wird ein paritätisch besetztes Streitschlichtungsgremium gebildet, für das die vertragsschließenden Gemeinden je drei Vertreter bestimmen. Die Stadtverordnetenversammlung soll einem Vorschlag dieses Streitschlichtungsgremiums folgen.

 

§ 14

Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Regelungen dem derzeit oder künftig geltenden Recht widersprechen, so soll sie durch eine rechtmäßige Regelung ersetzt werden, die dem Willen der Vertragsparteien möglichst nahe kommt.

 

§ 15

Wirksamwerden des Vertrages

(1) Der Vertrag wird mit der Genehmigung durch das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg und nach Bekanntmachung des Vertrages und seiner Genehmigung in den vertragsschließenden Gemeinden wirksam.

(2) Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die Eingliederung zum 31. Dezember 2002 erfolgen soll.

 

Mögelin, den ..................   Mögelin, den ..................
     
     
______________________   ________________________
Roy Wallenta   Eva-Maria Kober
Der Bürgermeister als Amtsdirektor   ehrenamtliche Bürgermeisterin
    Vorsitzende der Gemeindevertretung der Gemeinde Mögelin
     
     
Premnitz, den ..................   Premnitz, den ..................
     
_______________________   _________________________
Gerd Haberstroh   Hans-Joachim Maaß
Beigeordneter des Bürgermeisters der Stadt Premnitz   Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Premnitz